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BGB § 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers

BGB § 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers

[ Auszug: (1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden S ... ]